Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU). Nach 4,5 Jahren Verhandlungen haben sich die EU und Großbritannien auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (EU-GB-Handelsabkommen) geeinigt. Das Handelsabkommen ist seit dem 01. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten.
Was bedeutet das Handelsabkommen für den Warenverkehr?
Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Großbritannien müssen ab dem 01.01.2021 Zollanmeldungen abgegeben werden. Für Lieferungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich wird die Erstellung von Ausfuhr- und Einfuhranmeldung Pflicht, ähnlich wie beim Warenverkehr mit jedem anderen Drittland auch.
Ausnahme Nordirland
Ausgenommen ist der Warenverkehr mit Nordirland. Hier muss zur Intrahandelsstatistik lediglich der neue Ländercode XI gemeldet werden. Daneben sind keine Zollanmeldungen zu erstellen, obwohl Nordirland als ein Teil des Vereinigten Königreichs ebenfalls nicht mehr der Europäischen Union angehört.
Details zu der Verwendung des neuen Ländercodes XI finden Sie hier.
Nulltarif zwischen EU und Großbritannien
Das Handelsabkommen sieht vor, zwischen der EU und Großbritannien einen „Nulltarif“ (Null Zoll-Sätze) beizubehalten. Jedoch kann dieser nur gewährleistet werden, wenn die erforderlichen Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Einfuhr-Umsatzsteuer soll weiterhin erhoben werden. Die nun erforderliche Zollerklärung soll zudem existierende, länderspezifische Beschränkungen und alle damit verbundenen Lizenzen garantieren.
Wie werden die Ursprungsregeln erfüllt?
Trotz „Nulltarif“ müssen ex- und importierende Unternehmen einen beträchtlichen bürokratischen Aufwand betreiben, um von diesem überhaupt zu profitieren. Der Präferenzzollsatz kann nämlich nur beansprucht werden, wenn das Ursprungsland angegeben und dies im Detail dokumentiert und nachgewiesen wurde.
Die Präferenzzollsätze umfassen lediglich Waren welche ihren Ursprung in der EU oder Großbritannien als Ausfuhrland haben, siehe EU-GB-Handelsabkommen Kapitel 2 Anhang ORIG-2. Für alle weiteren Waren werden Zollabgaben erhoben. In beiden Fällen müssen die Waren tarifiert werden, um den Zollsatz zu ermitteln.
Wie profitieren Handelspartner vom Brexit?
Beide Seiten, Großbritannien als auch die EU, stimmen überein, dass durch das Handelsabkommen ein erweitertes Freihandelsabkommen und damit eine Grundlage für eine andauernde Zusammenarbeit sichergestellt wird. Für im- und exportierende Unternehmen stellt das Handelsabkommen jedoch einen intensiven, bürokratischen Aufwand dar. Hier gilt es proaktiv zu handeln, sich zu organisieren und vorzubereiten.
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Zolltarifierung
Die Angabe der jeweiligen Zolltarifnummern ist obligatorisch für jede Ware bei jeder Zollanmeldung, jetzt auch im Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien.
Präferenzkalkulation und Warenursprungsnachweis
Vormaterialien aus dem Vereinigten Königreich verlieren mit dem Brexit ihren präferenziellen Ursprung. Der präferenzielle Ursprung des Endproduktes muss daher neu berechnet werden.
Lieferantenerklärungen einfordern und organisieren
Lieferantenerklärungen sind Grundlage der präferenziellen Ursprungsberechnung und müssen ggf. neu beantragt und organisiert werden.
Waren für die Exportkontrolle klassifizieren
Exportkontrollrelevante Güter müssen seit dem Brexit im Warenverkehr zwischen EU und Großbritannien identifiziert und lizensiert werden.
Außenhandelsstammdaten aktualisieren und pflegen
Korrekte Warenklassifizierungen und -tarifierung basieren auf aktualisierten und gepflegten Außenhandelsstammdaten.